1. Vertragsgrundlage
1.1 Ein Vertrag über Maschinenlieferungen, Ersatzteilen und damit zusammenhängende Leistungen (die „Lieferung“ oder der „Liefergegenstand“) ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
1.2 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen („AGB„) sind Bestandteil eines jeden Vertrages, insoweit die Parteien schriftlich keine Abweichungen davon vereinbart haben. Diese AGB gehen allfälligen Einkaufsbedingungen eines Bestellers vor, es sei denn jene Einkaufsbedingungen wurden schriftlich vom Lieferanten als verbindlich anerkannt.
1.3 Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach dem Vertrag. Änderungen oder Ergänzungen bedür- fen der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten, so auch kundenspezifische Forderungen bei der Bearbeitung von Werkstücken, insbesondere was Toleranzen und Fertigungszeiten anbelangt. An- lagen und Geräte, welche die Funktionsfähigkeit von Maschinen unterstützen (z.B. Absauganlagen) gelten als Maschineneinheit und sind nicht Bestandteil eines Gebäudes.
2. Pläne und technische Unterlagen
2.1 Die in Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten usw. enthaltenen Angaben über Gewicht, Masse, Fassungsvermögen, Preise, Leistungen und dergleichen sind nur dann verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2.2 Pläne, technische Unterlagen, Software usw., die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden und zur Herstellung oder Funktion des Liefergegenstandes oder einzelner Teile benutzt werden können, bleiben ausschliessliches Eigentum des Lieferanten. Ohne dessen Zustimmung darf der Besteller sie weder benutzen, kopieren, vervielfältigen, noch Dritten aushändi- gen oder sonstwie zugänglich machen. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind diese Unterlagen dem Lieferanten vollständig zurückzugeben.
3. Preise
3.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken, ohne Verpackung, netto, ab Lieferwerk («EXW» Incoterms 2020), ohne Montage und ohne Anpassung an kantonale-, lokale- und Haus-Vorschriften des Bestellers. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gülti- gen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Sämtliche allfällige Nebenkosten, wie z.B. Frachtkosten, Versicherungsprämien, Gebühren für Aus- fuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und sonstige Genehmigungen sowie für Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso trägt der Besteller sämtliche allfällige Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle und dergleichen sowie die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden. Werden solche Kosten, Steuern usw. dem Lieferanten oder den vom Lieferanten zur Erfüllung ihrer Pflichten eingesetzten oder beauftragten Personen belastet, so sind sie vom Besteller gegen Vorlage der Belege zu er- statten.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Zahlung hat zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen (-fristen) und in der vereinbarten Wäh- rung, ohne Abzüge, zu erfolgen.
4.2 Zahlungen des Bestellers haben nur befreiende Wirkung, wenn diese auf das Konto des Lieferanten geleistet werden. Die Mitarbeiter des Lieferanten sind nicht zum Inkasso berechtigt und dürfen keine Zahlungen entgegennehmen.
4.3 Der Kaufpreis oder entsprechende Raten sind bei Fälligkeit zu bezahlen; eine Verrechnung irgend- welcher Ansprüche seitens des Bestellers ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung ist ausge- schlossen. Pendente Mängelrügen entbinden den Besteller nicht von der Zahlungspflicht gemäss Vertrag.
4.4 Wird eine Anzahlung oder die vertraglich vereinbarte Sicherheit nicht vertragsgemäss geleistet, ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung aufzuschieben, am Vertrag fest- zuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in allen Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund in Verzug oder muss der Besteller auf- grund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, so ist der Besteller ohne Einschränkung der gesetzli- chen Rechte berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern und die versandbereite Lieferung zurückzubehalten, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kommt eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande oder erhält der Lieferant keine ausreichenden Sicherheiten, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
4.5 Der Besteller befindet sich ab vereinbartem Fälligkeitsdatum auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von mind. 6 % pro Jahr. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4.6 Befindet sich der Besteller in Verzug und ist der Besitz am Liefergegenstand noch nicht auf ihn übergangen, so kann der Lieferant durch Mitteilung in Textform vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt:
a) entweder 100 % des vereinbarten Kaufpreises, wenn der Liefergegenstand für den Besteller neu entwickelt, in Einzelanfertigung hergestellt oder für den Besteller speziell bestellt oder ausge- rüstet wurde. Vorbehalten bleibt eine Rückerstattung in Höhe von 2/3 des Erlöses aus einem etwaigen Wiederverkauf des Liefergegenstandes durch den Lieferanten innerhalb von 12 Mo- naten nach Lossagung von der Vertragserfüllung;
b) oder 30 % des vereinbarten Verkaufspreises für alle anderen Arten von Liefergegenständen.
Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4.7 Ist der Liefergegenstand bereits in den Besitz des Bestellers gelangt und befindet sich der Besteller in Verzug, so hat der Lieferant das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die sofortige Bezahlung des ganzen Restbetrages zu verlangen. Tritt der Lieferant vom Vertrag zurück, so hat der Besteller den Liefergegenstand sofort franko Domizil des Lieferanten oder nach Wahl des Lieferanten, nach dem Domizil des Herstellers zu senden. Der Besteller ist überdies verpflichtet, dem Lieferanten eine Entschädigung für Wertminderung jeder Art und eine Miete zu bezahlen. Die Entschädigung für die Wertminderung beträgt für das erste angebrochene Jahr des Besitzes des Bestellers 30 % des Kaufpreises und weitere 15 % für jedes weitere angebrochene Jahr. Die Miete beträgt zusätzlich 1.5 % des Kaufpreises pro angebrochenen Monat auf die Dauer des Besitzes des Bestellers ge- rechnet. Zusätzlich werden die Kosten für Montage, Demontage, Hin- und Rückfahrt, Camionnage, Versicherung und eventuelle weitere Spesen in Rechnung gestellt. Bei Einzelanfertigungen gilt diese Ziffer 4.7 kumulativ betreffend Schadenersatz.
4.8 Der Besteller anerkennt ausdrücklich die Angemessenheit dieser Berechnungsgrundsätze in Ziffer 4.6 und 4.7, wobei die Geltendmachung von Entschädigungen für nachweisbar höhere Abnützung und Beschädigung vorbehalten bleibt. Bereits geleistete Zahlungen an den Lieferanten werden an- gerechnet.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferung behält sich der Lieferant das Eigentum an allen von ihm verkauften und an den Besteller gelieferten Liefergegenständen vor, unabhängig davon, ob sie sich im Besitz des Bestellers befinden oder später erworben werden, sowie an allen Ersatzteilen und Komponenten dieser Lieferung und an allen Erlösen aus dem Verkauf oder einer sonstigen Verfü- gung über das Eigentum, insbesondere an Bargeld, Konten und Vertragsrechten. Der Antrag auf Er- öffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der gelieferten Liefergegenstände zu verlangen.
5.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind. Insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Vertragsabschluss, auf Kosten des Bestellers den Eigentumsvorbehalt in der erforderlichen Form in öffentliche Register, Bücher oder dergleichen einzutragen bzw. anzumelden und alle damit zusammenhängenden For- malitäten zu erfüllen, und zwar nach Massgabe der einschlägigen anwendbaren Gesetze.
5.3 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller die Lieferung auf seine Kosten in- stand zu halten und zugunsten vom Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonsti- ge Risiken zu versichern. Er darf, ohne schriftliches Einverständnis des Lieferanten, die Lieferung weder verpfänden, weiterveräussern noch in andere Lokalitäten verschieben. Er hat ferner alle Massnahmen zu treffen, damit das Eigentum des Lieferanten in keiner Weise beeinträchtigt oder aufgehoben wird. Dies beinhaltet auch den üblichen Unterhalt und die Vornahme der vom Hersteller festgelegten Wartung.
6. Lieferfrist
6.1 Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, die Lieferung gemäss den vertraglichen Bestimmungen zu versenden und zu liefern. Alle vom Lieferanten genannten Termine sind ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung jedoch nur ungefähre Termine und werden nach bestem Wissen und Gewissen, unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Terminplanung und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Liefergegenstände und des Transports, geschätzt. Die Einhaltung der Liefer- fristen durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt folgender Bedingungen: (i) alle behördlichen Formalitäten (wie z.B. Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen) sind erfüllt, (ii) die mit der Bestellung fälligen Zahlungen sind geleistet, (iii) allfällige vereinbarte Sicherheiten sind geleistet, (iv) der Besteller hat alle seine sonstigen vor der Lieferung fälligen Verpflichtungen erfüllt (insbe- sondere die Bereitstellung des Lieferortes gemäss den Anweisungen des Lieferanten) und (v) die wesentlichen technischen Punkte sind geklärt. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Lieferant bis zu diesem Zeitpunkt dem Besteller die Versandbereitschaft der Lieferung mitgeteilt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Abnahme und Genehmigung der Lieferung erforderlich sind.
6.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Angaben nicht rechtzei- tig zugehen oder wenn der Besteller sie nachträglich abändert und dadurch eine Lieferverzöge- rung verursacht;
b) wenn Ereignisse Höherer Gewalt gemäss Ziff. 9 dieser AGB auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie beim Lie- feranten, beim Besteller oder bei einem bei der Vertragsimplementierung involvierten Dritten entstehen;
c) wenn der Besteller oder ein Dritter mit der Abnahme oder den von ihm auszuführenden Arbeiten oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
6.3. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so gehen die Kos- ten, die dem Lieferanten durch die Verzögerung entstehen, zu Lasten des Bestellers. Nimmt der Be- steller die Lieferung trotz schriftlicher Mahnung innert angemessener Frist nicht ab, so ist der Liefe- rant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.
6.4. Bei Lieferverzug ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung geltend zu ma- chen, sofern er nachweist, dass die Verzögerung durch Verschulden des Lieferanten verursacht wurde und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Kann dem Besteller durch die Lieferung von Ersatzmaterial entgegengekommen werden, hat er keinen Anspruch auf Verzugsentschädigung.
6.5 Die pauschale Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.25 Prozent, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 Prozent des Vertragspreises des verspäteten Teils der Lieferung. Für die ersten zwei Wochen des Verzuges fällt kein Schadenersatz an.
6.6 Nach Erreichen des Höchstbetrages der pauschalen Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird eine solche Nachfrist aus Grün- den, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, so hat der Besteller das Recht, den ver- späteten Teil der Lieferung zurückzuweisen. Ist eine Teilabnahme für den Besteller wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückerstattung des bereits bezahlten Betrages gegen Rückgabe der gelieferten Liefergegenstände zu verlangen.
6.7 Dem Besteller stehen im Falle von Lieferverzögerung keine anderen als die in dieser Ziffer 6 aus- drücklich genannten Rechte und Ansprüche zu. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für rechtswid- rige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, wohl aber für Erfüllungsgehilfen des Liefe- ranten.
7. Gefahrübergang, Abnahme
7.1 Die Gefahr geht im Werk ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Vorbehalten bleiben abweichende schriftliche Vereinbarungen. Auf Wunsch des Bestellers schliesst der Lieferant eine übliche Transportversicherung auf Kosten des Bestellers ab; weitergehende Ver- sicherungen sind Sache des Bestellers.
7.2 Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als angenommen.
7.3 Eine etwa vereinbarte Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, oder spätestens nach der Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft, aufgrund des Abnahmeprotokolls des Lie- feranten durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentli- chen Mangels nicht verweigern. Eine Abnahme gilt auch dann als erfolgt, sobald der Besteller den Liefergegenstand in Gebrauch nimmt.
7.4 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr zum ursprünglich vorgesehenen Versandzeitpunkt auf den Be- steller über und dieser hat trotzdem die an die Lieferdaten geknüpften Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Von diesem Zeitpunkt an wird der Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
8. Gewährleistung des Lieferanten
8.1 Mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist für gelieferte Maschinen 12 Monate, gerechnet ab Inbetriebnahme, längstens jedoch ab Inbetriebnahme oder nach Ablauf von 18 Monaten nach Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft, soweit es sich nicht um Verbrauchsmaterial handelt. Abweichend von vorstehenden Regelungen ist die Gewähr- leistung für Sachmängel gebrauchter Liefergegenstände, soweit nicht anders im Vertrag geregelt, ausgeschlossen.
8.2 Diese Gewährleistungsfrist gilt für eine tägliche Betriebszeit von durchschnittlich 8 Stunden. Wird diese überschritten, so verkürzt sich die Gewährleistungsdauer proportional zur Überschreitung, je- doch können 6 Monate nicht unterschritten werden.
8.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen
– für Gebrauchtmaschinen oder -teile,
– für Mängel, welche auf den vom Besteller gelieferten Materialien oder einer von ihm vorge-
schriebenen Konstruktion beruhen,
– für Mängel, die ihre Ursache haben in der Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften, schlechter Instandhaltung, unsachgemässer Installation durch den Besteller, Änderungen am Liefergegen- stand ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten, unsachgemässe Reparaturen durch den Besteller oder durch Dritte, normale Abnutzung, nicht bestimmungsgemässer Gebrauch, nicht fachgerechte, unsorgfältige Bedienung, Einwirkung Dritter, Beeinflussung durch periphere Be- dingungen am Standort (wie beispielsweise Fundamente, Temperatureinflüsse, Schwingungen, Spannungsschwankungen etc.).
– wenn der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
8.4 Allfällige Mängel sind innert 10 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Sofern Ab- nahmeprüfungen im Lieferwerk oder am Aufstellungsort stattfinden, so sind die hierfür geltenden Bedingungen von den Parteien vorgängig schriftlich zu vereinbaren. Ohne anderslautende Abrede gilt für die Abnahmeprüfung die im Land der Abnahme bestehende, allgemeine Praxis des betref- fenden Industriezweiges.
8.5 Dem Lieferanten steht die Wahl zu, ob er nach erfolgter Rüge den Mangel innert angemessener Frist auf eigene Kosten durch Nachbesserung (Reparatur) beseitigt oder einen Ersatzgegenstand liefert. Kann die Vertragswidrigkeit trotz Nachbesserung des Lieferanten nicht beseitigt werden, ist der Besteller berechtigt, nach Ansetzung einer letzten angemessenen Nachbesserungsfrist zur Ver- tragserfüllung, eine Kaufpreisminderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
8.6 Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzliefe- rungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gele- genheit zu geben; andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
8.7 Auf Verlangen des Lieferanten stellt der Besteller allenfalls benötigte Hilfe kostenlos zur Verfügung. Sofern nicht die Art des Mangels die Reparatur vor Ort bedingt, hat der Besteller dem Lieferanten die mangelhaften Gegenstände zur Reparatur oder Ersatzleistung zuzusenden. Der Besteller trägt Kosten und Gefahr des Transports der mangelhaften Teile, sowie der reparierten Teile oder Ersatz- teile zwischen dem Aufstellungsort und dem Werk des Lieferanten bzw. des Herstellers.
8.8 Nur in Fällen akuter Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr eines grossen Schadens steht dem Besteller das Recht zu, innerhalb der Gewährleistungsdauer den Mangel selbst oder durch Dritte zu Lasten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Der Lieferant ist zwingend umgehend und vor Ausführung zu informieren.
8.9 Mit Zugang des reparierten Gegenstandes (Ersatzgegenstandes) beim Besteller, gilt die Gewähr- leistungspflicht des Lieferanten als erfüllt. Reparierte Gegenstände unterliegen der ursprünglichen Gewährleistungsdauer. Die Gewährleistungsfrist für ersetzte neue Teile des Liefergegenstandes be- trägt 6 Monate, ohne dass die Gewährleistung in Bezug auf den übrigen Liefergegenstand verlän- gert oder verändert wird. Der ersetzte (mangelhafte) Gegenstand wird auf Verlangen Eigentum des Lieferanten.
8.10 Die gelieferte Software ist mit grösstmöglicher Sorgfalt entwickelt worden und arbeitet im Wesentli- chen nach dem entsprechenden Handbuch. Mangelhafte Software wird nach Entscheidung des Lie- feranten nachgebessert oder ersetzt. Der Besteller anerkennt, dass Funktionsstörungen der Soft- ware nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und dass die ununterbrochene Funktionsfähig- keit der Software nicht in jedem Fall gewährleistet werden kann. Jegliche Haftung durch Schäden durch Computerviren, Spyware, Malware sowie durch andere elektronisch verursachte Störungen ist ausgeschlossen. Für Software von Dritten beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf den Um- fang der Sachmängelhaftung des Drittlieferanten.
8.11 Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, sind die dem Lieferanten daraus entstandenen Kos- ten vom Besteller zu tragen. Alle Leistungen und Kosten, die weder vertraglich ausdrücklich zugesi- chert sind, noch aus Gewährleistungsgründen erbracht werden, sind dem Lieferanten zu vergüten, so insbesondere:
– Programmierschulungen und Bedienungsanweisungen;
– Programm-Maximierung und Stückzeitberechnungen für neue Werkstücke (Zeitstudien);
– Telefonische Beratungen und/oder Hilfestellungen;
– Aufwand für Anbau und Inbetriebnahme von Peripheriegeräten und Zusatzaggregaten.
8.12 Soweit im Laufe des Betriebes festgestellt wird, dass der Liefergegenstand betreffend Sicherheits- standard nicht mehr dem aktuellen «Stand der Technik» entspricht, hat der Besteller/Betreiber die Nach- oder Aufrüstung auf eigene Kosten durchzuführen. Davon unberührt bleiben die Gewährleis- tungspflichten des Lieferanten.
8.13 Verträge mit Konsumenten betreffend neuen oder gebrauchten Liefergegenständen, deren Einsatz zum persönlichen und nicht zum gewerblichen Gebrauch bestimmt ist, unterliegen den entspre- chenden Bestimmungen von Art. 210 OR.
9. Ereignisse Höherer Gewalt
9.1 Folgende unvorhersehbare Ereignisse gelten als Ereignisse Höherer Gewalt und somit als Entlas- tungsgründe beim Lieferanten, Besteller oder dem Lieferwerk des Lieferanten, falls diese nach Ab- schluss des Vertrages eintreten und der Vertragserfüllung im Wege stehen: Alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, die als Fälle höherer Gewalt zu qualifizieren sind, wie z. B. Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Handlungen, Aufruhr, politische Unruhen, Revolu- tionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhaf- te Zulieferung von Rohmaterial, Halb- oder Fertigfabrikaten durch Unterlieferanten aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, Verschrottung wichtiger Werkstücke, Handlungen oder Unter- lassungen von Behörden oder staatlichen oder supranationalen Organen, Embargos, unvorherseh- bare Transportschwierigkeiten, Brand, Explosion, Naturkatastrophen.
9.2 Die Partei, die sich auf einen solchen Entlastungsgrund beruft, hat die andere Partei sofort schriftlich von dessen Eintreten und Wegfall in Kenntnis zu setzen.
9.3 Machen die Entlastungsgründe die Vertragserfüllung innerhalb angemessener Frist unmöglich, so hat jede Partei das Recht, durch schriftliche Mitteilung den Vertrag aufzulösen. In diesem Falle wer- den sich die Parteien über die Verteilung der für seine Ausführung bereits entstandenen Kosten im Wege gütlichen Einvernehmens verständigen. AIs Kosten im Sinne dieser Ziffer sind nur die ange- messenen, tatsachlichen Aufwendungen (nicht jedoch entgangener Gewinn) zu verstehen. Jede Partei hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Schadenminderungspflicht ihre Aufwendungen möglichst zu begrenzen. Soweit jedoch eine Lieferung an den Besteller erfolgt ist, gilt als Aufwendung des Lieferanten der Teil des Vertragspreises, der dieser Lieferung entspricht.
9.4 Eine Vertragsauflösung, gleichgültig aus welchem Grunde sie erfolgt, bewirkt nicht den Verlust der Rechte der Parteien, die während der Vertragsdauer bis zur Vertragsauflösung entstanden sind.
10. Haftungsbegrenzung
10.1 Ungeachtet anderslautender Bestimmungen im Vertrag haftet der Lieferant und seine Erfüllungsge- hilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Pflichtverletzung wegen Mängeln, Verzug, uner- laubter Handlung, Freistellungsanspruch, Rückrufaktion, Schutzrechtsverletzung etc.) – nur im Falle des Verschuldens und dann wie folgt:
– Der Lieferant haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Kapitalkosten, Verlust von Daten, Ersatzbeschaffung von Energie oder für indirekte oder Folgeschäden oder Verluste, gleich welcher Art;
– Die Gesamthaftung des Lieferanten für alle Schäden oder Verluste oder Kosten im Zusammen- hang mit dem Vertrag beträgt 100% des Nettowerts des Liefergegenstandes, in Bezug auf wel- chen der Schaden entstanden ist.
– Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Lieferant z.B. aufgrund von Vorsatz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet.
10.2 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11 Software
11.1 Soweit der vereinbarte Liefergegenstand Software enthält und nichts anderes vereinbart ist, wird dem Besteller ein nicht ausschliessliches Nutzungsrecht an der Software zusammen mit dem Lie- fergegenstand eingeräumt. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren (ausser zu Archivierungszwecken, zur Fehlersuche oder zum Ersatz defekter Datenträger), zu bearbeiten oder Unterlizenzen zu vergeben. Insbesondere darf der Besteller die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht modifizieren, dekompilieren, entschlüsseln oder rekonstruieren. Bei Zuwiderhandlung kann der Lieferant das Nutzungsrecht entziehen. Für Fremdsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers, und der Lizenzgeber sowie der Lieferant können bei Verletzung ebenfalls Ansprüche geltend machen.
12. Geistiges Eigentum
12.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erkennt der Besteller an, dass im Rahmen des Vertra- ges keine Auftragsarbeiten oder Werke in Auftrag gegeben werden, dass der Besteller nicht am De- sign der Lieferung mitwirkt und dass keine der Parteien irgendwelche Eigentumsrechte am geistigen Eigentum der anderen Partei oder an geschützten Technologien oder Erfindungen, die im Zusam- menhang mit der Lieferung entwickelt wurden, erhält. Jegliche Lizenz des Bestellers am geistigen Eigentum oder an der geschützten Technologie des Lieferanten ist auf die Verwendung der gemäss dem jeweiligen Vertrag verkauften Lieferung durch den Besteller beschränkt.
13. Datenschutz
13.1 Der Lieferant ist berechtigt, die persönlichen Daten des Bestellers für die Vertragserfüllung zu bear- beiten. Darüber hinaus ist der Besteller insbesondere damit einverstanden, dass der Lieferant diese Daten zum Zwecke der Durchführung und Pflege der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien an Dritte im In- und Ausland übermittelt.
14. Teilnichtigkeit
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragsparteien, diese durch eine gültige Regelung zu erset- zen, ohne dass die Gültigkeit anderer Bestimmungen in Frage gestellt wird.
15. Mediation, anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1 Die Parteien beabsichtigen alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, durch ein Mediationsverfahren gemäss der Schweizerischen Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte der Schweizerischen Handelskammern zu regeln. Es gilt die zur Zeit der Zustel- lung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Mediationsordnung. Die Durchführung einer Mediation ist nicht zwingend. Der Sitz des Mediationsverfahrens ist Zürich. Sitzungen können auch am Sitz des Lieferanten durchgeführt werden. Die Sprache des Mediationsverfahrens ist die Amtssprache am Sitz des Lieferanten.
15.2 Für die richterliche Beurteilung von Vertragsstreitigkeiten ist das schweizerische Recht anzuwenden, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
15.3 AIs ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt jedes andere zuständige Gericht anzurufen.